OneHand Stockholm, Schweden. Organisationsnummer: 8025230585.
Angenommen bei der OneHand-Jahrestagung am 2019-03-28. Überarbeitet bei der Jahrestagung am 2022-01-31 und bei der außerordentlichen Jahrestagung am 2022-05-02.
Das Ziel des Vereins ist es, armen, behinderten und verwaisten Kindern im Nahen Osten und in Afrika zu helfen, indem ihre Bildung und Entwicklung mit Geldern unterstützt wird, die von Einzelpersonen und Unternehmen gesammelt werden. In Zukunft zielt der Verein darauf ab, Projekte in anderen Teilen der Welt zu unterstützen. Der Verein wird nur Länder unterstützen, in denen es vor Ort Kontakte gibt, und Rückmeldungen werden dem Vorstand in Form von Quittungen, Fotos, Beschaffungsmaterialien usw. gegeben. Der Verein zielt darauf ab, die Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten. Mindestens 95% der gesammelten Mittel sollten für die Zwecke verwendet werden. Der Verein ist frei von politischen und religiösen Werten.
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Salem. Vereinsregisternummer: 8025230585
Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst das Kalenderjahr.
Die beschlussfassenden Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand des Vereins soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, die auf der Jahreshauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden. Wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktritt, tritt ein Stellvertreter an seine Stelle bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt die Meinung, die von mehr als der Hälfte der anwesenden gewählten Vorstandsmitglieder unterstützt wird, d.h. einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme. Der Vorstand verteilt gesammelte Mittel an Projekte, bei denen der Vorstand eine sehr gute Kenntnis der Tätigkeit und der Verantwortlichen hat und einen guten Einblick in diese Projekte haben kann.
Der Name des Vereins wird vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vereins unterzeichnet.
Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen und Unternehmen/Vereinigungen, die die Ziele des Vereins unterstützen und den auf der Jahresversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zahlen. Jedes sammelnde Unternehmen und jeder Verein hat das Recht, einen Bevollmächtigten zu ernennen, der das Recht hat, an der Jahresversammlung teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter muss eine schriftliche, datierte und vom Mitglied unterzeichnete Vollmacht haben. Die erteilte Vollmacht gilt für maximal ein Jahr ab ihrer Ausstellung.
Die Jahresversammlung, das höchste Entscheidungsgremium des Vereins, soll vor Ende März zu einem von Vorstand festgelegten Zeitpunkt und Ort stattfinden. Die Einladung erfolgt über Informationen auf der Webseite und soll spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Jahresversammlung erfolgen. Fragen und Anträge, die bei der Jahresversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung vorliegen. Bei der Jahresversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Jahresversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen auf der Jahresversammlung gilt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter das Stichentscheidrecht. Die Abstimmung erfolgt offen. Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, soll die Wahl geheim erfolgen.
Folgende Punkte sollen bei der ordentlichen Jahresversammlung behandelt werden:
Eine außerordentliche Jahresversammlung soll stattfinden, wenn der Vorstand Anlass dazu sieht. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Jahresversammlung einberufen, wenn ein Revisor oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies verlangen. Ein solcher Antrag muss schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Wenn der Vorstand einen Antrag auf eine außerordentliche Jahresversammlung erhalten hat, muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein solches Treffen ankündigen, das innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags stattfinden soll. Eine Einladung mit einem Vorschlag für die Tagesordnung für die außerordentliche Jahresversammlung soll den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor dem Treffen in der vom Vorstand festgelegten Weise zugesandt werden. Bei einer außerordentlichen Jahresversammlung darf nur das behandelt werden, was zur Einberufung des Treffens geführt hat. Das Stimmrecht bei einer außerordentlichen Jahresversammlung und die Gültigkeit von Beschlüssen bei solch einem Treffen richten sich nach dem, was in § 8 gesagt wird.
Zur Überprüfung der Tätigkeiten des Vereins soll die Jahreshauptversammlung einen Revisor und einen stellvertretenden Revisor wählen, die für die Durchführung der Jahresrevision verantwortlich sind. Diese werden abwechselnd für zwei Jahre gewählt. Die Revisoren haben das Recht, kontinuierlich auf die Konten des Vereins, die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands sowie andere Dokumente zuzugreifen. Die Konten des Vereins müssen den Revisoren spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung vorliegen. Die Revisoren sollen die Verwaltung und Konten des Vorstands für das letzte Geschäftsjahr überprüfen und den Prüfungsbericht dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorlegen.
Zur Änderung dieser Satzungen ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung mit mindestens drei Fünfteln der Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins sollen alle Vermögenswerte, über die der Verein verfügt, gemäß dem Beschluss der amtierenden Vorstandsmitglieder und in Übereinstimmung mit § 1 der Vereinssatzung verteilt werden. Die Mitglieder dürfen keinen Anspruch auf einen Teil des Eigentums erheben.